Kraus Baumaschinen
- Carl-Benz-Str. 5, Frankenthal, Rhineland-Palatinate, Germany
Terms And Conditions
Angaben gemäß § 5 TMG
Kraus Baumaschinen GmbH
DE-67227 Frankenthal
Handelsregisternr.: B63834
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 257825327
Geschäftsführer: Kraus, Karl-Heinz
Geschäftsführer: Kraus, Marius Alexander
Allgemeine Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen der Kraus Baumaschinen GmbH (Stand 29.02.2024) I. Allgemeines, Preise, Gewichte, Schriftform, Gerichtsstand 1. Wir verkaufen, vermieten und liefern ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen. Bei Mietverträgen gilt, soweit mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Haftungsversicherung abgeschlossen wurde, zusätzlich unser Selbstbehalt (Haftungsversicherung, Punkt 4). 2. Es gelten die Preise gemäß des Mietkatalogs, soweit nicht explizit durch unseren Mitarbeiter ein anderer Preis angeboten/vereinbart wurde. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Alle Preise, Gewichte und Abmessungen stehen unter Vorbehalt und sind circa-Angaben. Das angegebene Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht. 4. Ist der Mieter/Käufer Kaufmann, so bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Individualabreden können getroffen werden. 5. Ist der Mieter/Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz von Kraus Baumaschinen GmbH zuständige Gericht zuständig. Das Recht von Kraus Baumaschinen GmbH, ein anderes zuständiges Gericht zu berufen, bleibt davon unberührt. 6. Nur Kaufleute: Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so gilt eine „ähnliche Regelung“ als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am ehesten entspricht. II. Mietbedingungen 1. Allgemeines a) Mietsachen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands verbleiben. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters nach schriftlichem Antrag des Mieters möglich. Einsätze mit einem erhöhten Risiko oder einem erhöhten Verschleiß sind vor dem Abschluss des Mietvertrages anzugeben und bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. b) Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Verpflichtung besteht das Recht des Vermieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen. c) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. d) Entgegen § 536 a Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB haftet der Vermieter bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder des Vermögens des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Sachmangel des Mietobjekts verursacht, nicht, es sei denn, ihn trifft ein Verschulden oder beseitigt den Mangel nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein Schaden. 2. Beginn und Ende der Mietzeit a) Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist. b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf Mängel und Gebrauchs-Beeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Wird ein Mangel nicht unverzüglich angezeigt, so gilt die Mietsache als mangelfrei. c) Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. d) In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen. e) Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes. f) Freimeldungen sind nur in textlicher Form möglich. Vom ersten bis einschließlich dritten Freimeldetag berechnen wir 10 % des vereinbarten Mietpreises. Ab dem vierten Freimeldetag berechnen wir 50 % des vereinbarten Mietpreises. Im Falle von längeren Mietfreimeldungen behalten wir uns das Recht auf die Abholung des Mietgegenstandes zur Weitervermietung, ohne Anspruch auf Ersatz für erneuten Einsatz, jederzeit vor. g) Nachträglich eingereichte Freimeldungen sind nicht möglich. 3. Berechnung der Miete a) Der Mietzins wird auf der Basis unserer Allgemeinen Mietbedingungen nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten berechnet. b) Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Bei 9-16 Stunden kommt Zweischichtbetrieb mit einem 1,8-fachen Mietpreis, bei 16-24 Stunden der Dreischichtbetrieb mit einem 2,6-fachen Mietpreis zur Berechnung. c) Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt auch bei Wochen- und Monatsmieten. d) Wochenend- und Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze sind nur zulässig, sofern diese zuvor angezeigt wurden und eine diesbezügliche Sondervereinbarung besteht. e) Die Mindestmietzeit beträgt 1 Arbeitstag. f) Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Arbeitstagen, der Monatsmietpreis ab 20 Arbeitstagen. g) Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen. h) Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich normalem Verschleiß und Beanspruchung. i) Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert; wird bei Rücklieferung eine Fehlmenge festgestellt, wird diese berechnet. Der Preis beinhaltet immer auch eine Servicegebühr in Höhe von bis zu 140 % des Tagespreises der Fehlmenge. j) Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgung nach Zeit in Höhe von bis zu 1,50 €/min. berechnet. k) Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt; Transportkosten auf Anfrage. l) Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt. m)Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig, Zahlungsverzug besteht spätestens nach 30 Tagen. Vermietung stellt eine Dienstleistung dar und ist nicht skontierfähig. n) Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu, die Mietsache sofort herauszuverlangen und sie auf Kosten des Mieters abzuholen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, die Mietsache vertragswidrig benutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird. 4. Sicherungsabtretung/Kaution a) Nur für Kaufleute: Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. b) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, von dem Mieter eine Kaution maximal in Höhe des zu erwartenden Gesamtmietpreises zu verlangen. Verlangt der Vermieter die Zahlung dieser Kaution und zahlt der Mieter innerhalb einer Frist von 8 Werktagen diese Kaution nicht, so kann der Vermieter unverzüglich aus berechtigtem Grund den Mietvertrag kündigen. 5. Gewährleistung a) Reparaturaufwand für Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. b) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von Kraus Baumaschinen GmbH steht. 6. Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters a) Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich den Vorgaben des Herstellers entsprechend zu behandeln, er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen, insbesondere hat er alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern. b) Reparaturaufwand für Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. c) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von Kraus Baumaschinen GmbH steht. d) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache gestohlen wurde und dies umgehend, mitsamt Seriennummer der Mietsache, bei der Polizei anzuzeigen. e) Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietobjekte für die von ihm vorgesehenen Einsätze geeignet sind. f) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vermieter weist für den Fall einer Untervermietung bereits jetzt im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darauf hin, dass bei einer Untervermietung der Verlust des Versicherungsschutzes bestehen kann. g) Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des zufälligen Untergangs der Mietsache zu treffen, so insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl. 7. Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters a) Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen. b) Die routinemäßig, in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von der Kraus Baumaschinen GmbH durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden. c) Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen. Ist der Mieter dieser Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen, und es werden Instandsetzungsarbeiten notwendig, so trifft den Mieter eine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als Entschädigung für die Zeit bis zur Wiederinstandsetzung. d) Da dem Vermieter aufgrund der besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten die Art und Intensität der Nutzung des Baugerätes durch den Mieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar ist, übernimmt der Mieter: – die Kosten der sach- und fachgerechten Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen durch den Service des Vermieters bzw. die Kosten einer Fremdreparatur – sofern der Mieter gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 6 g) verstößt, so trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens der Mietsache e) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden berechtigten Wechsel des Stand- und Einsatzortes mitzuteilen. f) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. g) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich, mitzuteilen. h) Für verursachte Schäden gegenüber dritten Personen haftet der Vermieter nicht. 8. GPS-Ortung 1. Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietgegenständen ein GPSOrtungssystem eingebaut sein kann. Der Vermieter ist berechtigt, dieses GPS-Ortungssystem zu aktivieren. 2. Der Mieter willigt in die Übermittlung der Daten hinsichtlich dieser GPS-Ortung an den Vermieter ein. Die Übermittlung der Daten dient z.B. zur Erfassung von Maschinenbetriebszuständen, des Weges, des Standortes, der Einsatzzeiten und sonstigen maschinentechnischen Informationen. 3. Der Mieter willigt in die Erhebung und die Speicherung der aus diesem GPS-Ortungssystem erlangten Daten durch den Vermieter ein. 4. Der Mieter bestätigt, dass er diese Datenübermittlung und diese Datenspeicherung gegenüber seinen Mitarbeitern oder denjenigen, die die Maschinen bedienen, mitteilt. III.Kauf 1. Angebot a) Angaben und Unterlagen zu Kaufangeboten beinhalten weder Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien, es sei denn, dass diese als verbindlich bezeichnet wurden. b) Alle Angebote sind freibleibend. c) Angebote und Preise sind im Zweifel Nettopreise und schließen sonstige Leistungen, wie Verpackung, Transport, Transportversicherung, Montage etc. nicht ein. 2. Zahlungsbedingungen, fehlende Aufrechnungsmöglichkeit a) Sofern bei der Auftragsbestätigung keine andere Zahlungsbedingung genannt ist, ist die Zahlung sofort fällig netto ohne jeden Abzug. b) Nur Kaufleute: Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen eines Mangels der Kaufsache ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 3. Eigentumsvorbehalt a) Die Firma Kraus Baumaschinen GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt ist. b) Nur Kaufleute: Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsachen weiter zu veräußern. Sollte der Käufer dennoch diese Kaufsache weiterveräußern, so tritt der Käufer den Kaufpreis an die Firma Kraus Baumaschinen GmbH in voller Höhe zur Sicherheit ab. 4. Haftungsbeschränkung, Gewährleistung a) Die Kraus Baumaschinen GmbH schließt jede Haftung auf Schadensersatz für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. b) Ist der Käufer ein Verbraucher, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Handelt es sich um eine gebrauchte Kaufsache, so ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. c) Nur Kaufleute: Mängelgewährleistungsrechte werden ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang geltend gemacht wird. Der Gewährleistungsausschluss besteht nicht, sofern die Kraus Baumaschinen GmbH ein grobes Verschulden tritt.
